Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Beladen, Entladen, Reinigen und Entgiften
§ 34. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche Stoffe befördert werden, unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, besondere Bestimmungen über das Be- und Entladen, Zusammenladen, Handhaben und Verstauen sowie das Reinigen und Entgiften der Fahrzeuge und Container erlassen werden. Paragraph 34, Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche Stoffe befördert werden, unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, besondere Bestimmungen über das Be- und Entladen, Zusammenladen, Handhaben und Verstauen sowie das Reinigen und Entgiften der Fahrzeuge und Container erlassen werden.