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§ 203 SeeSchFVO

Fassungen
26.05.2012 bis 25.06.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20326.05.201225.06.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2015
§ 20310.06.200925.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 171/2009
§ 20307.07.200409.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 274/2004
§ 20301.01.199606.07.2004 BGBl. Nr. 504/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

26.05.2012

Außerkrafttretensdatum

25.06.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2015

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:
    1. Ziffer eins
      ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung, Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;
    3. Ziffer 3
      Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;
    4. Ziffer 4
      Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;
    5. Ziffer 5
      Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;
    6. Ziffer 6
      Manövrieren in Schleusen und Häfen;
    7. Ziffer 7
      allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;
    8. Ziffer 8
      allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines sicheren Kurses;
    9. Ziffer 9
      Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere
      1. Litera a
        Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,
      2. Litera b
        Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,
      3. Litera c
        Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,
      4. Litera d
        Brandverhütung und -bekämpfung und
      5. Litera e
        Vermeidung von Gewässerverschmutzung;
    10. Ziffer 10
      Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;
    11. Ziffer 11
      Umweltschutz auf See.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Absatz 2, umfassenden Lernzielkatalog enthalten, anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.
  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.
  5. Absatz 5,Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.
  6. Absatz 6,Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht), Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.
  7. Absatz 7,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
  8. Absatz 8,In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.
  9. Absatz 9,Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Schlagworte

Brandbekämpfung, Segeljacht

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140092