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Art. 14

Fassungen
ab 18.07.1982 — BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.07.1982 BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 102/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 14

Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen

  1. Absatz eins,Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam im bezug auf
    1. Litera a
      Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird,
    2. Litera b
      Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
  2. Absatz 2,Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149248

alte Dokumentnummer

N9198243489L