Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1982Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 15
Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Maßgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Meßbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen,
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12149249
alte Dokumentnummer
N9198243490L