Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 18.07.1982 — BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute18.07.1982 BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 102/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 15

Übermittlung von Unterlagen

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:

  1. Litera a
    eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Maßgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Meßbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen,
  2. Litera b
    den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
  3. Litera c
    eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149249

alte Dokumentnummer

N9198243490L