Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1982Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 7
Ausstellung von Meßbriefen
(1)Absatz eins,Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt.
(2)Absatz 2,Dieser Meßbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Meßbrief.
Schlagworte
Bruttoraumzahl
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12149241
alte Dokumentnummer
N9198243482L