Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1982Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8
Ausstellung eines Meßbriefs durch eine andere Regierung
(1)Absatz eins,Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.
(2)Absatz 2,Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.
(3)Absatz 3,Ein in dieser Weise ausgestellter Meßbrief muß die Feststellung enthalten, daß er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Meßbrief und wird ebenso anerkannt.
(4)Absatz 4,Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt werden.
Schlagworte
Bruttoraumzahl
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12149242
alte Dokumentnummer
N9198243483L