Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1982Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 9
Form des Meßbriefs
(1)Absatz eins,Der Meßbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
(2)Absatz 2,Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage römisch zwei wiedergegebenen Muster entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12149243
alte Dokumentnummer
N9198243484L