Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Konzessionsausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,
Fahrpläne und Beförderungspflicht
§ 82. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 83 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.Paragraph 82, (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des Paragraph 83, Absatz 4,, vom Konzessionsinhaber zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.Die in Absatz 2, angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.
Dokumentnummer
NOR12151826
Alte Dokumentnummer
N9198914851J