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§ 86 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.07.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 8601.01.199030.06.1995 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch vier. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 86, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den im Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer den Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die die Konzession erteilt hat, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzeigt (Paragraph 77, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 81,);
    5. Ziffer 5
      als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 82, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 82, Absatz 3,) nicht einhält.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151830

Alte Dokumentnummer

N9198914855J