Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 92. (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.Paragraph 92, (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde stellt für jedes geeichte Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein) getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solchen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung ist über Antrag zulässig.
(3)Absatz 3,Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
(5)Absatz 5,Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Verlängerung des Eichscheines;
Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung;
Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.
(6)Absatz 6,Die Behörde kann von der Durchführung einer Eichung absehen, wenn eine Bescheinigung einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannten Klassifikationsgesellschaft (§ 110 Abs. 2) oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik über eine den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechende Eichung vorliegt. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.Die Behörde kann von der Durchführung einer Eichung absehen, wenn eine Bescheinigung einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Paragraph 110, Absatz 2,) oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik über eine den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechende Eichung vorliegt. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(7)Absatz 7,Im Falle einer Eichung gemäß Abs. 6 sind die Klassifikationsgesellschaft bzw. der Ziviltechniker für Schiffstechnik ermächtigt, eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 5 Z 3 auszustellen.Im Falle einer Eichung gemäß Absatz 6, sind die Klassifikationsgesellschaft bzw. der Ziviltechniker für Schiffstechnik ermächtigt, eine vorläufige Bescheinigung gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auszustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992
Dokumentnummer
NOR12153131
Alte Dokumentnummer
N9199222090J