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Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1991 — BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1991 BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,

Typ

Vertrag – Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 637/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch eins

  1. A
    Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken linienmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Herkunftspunkte:

2. Punkte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien:

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Algier

  1. B
    Das von der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken linienmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Herkunftspunkte:

2. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich:

Punkte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Wien

  1. C
    Jeder Zwischenpunkt und Punkt darüber hinaus auf diesem Flugstreckenplan kann von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
  2. D
    Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mit Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden, wenn dies zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien so vereinbart wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012092

Dokumentnummer

NOR12152823

alte Dokumentnummer

N9199117705J