Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Beratung und Abänderungen
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit zu Beratungen zusammentreffen, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der dazugehörigen Anhänge zu gewährleisten.
Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen; eine solche Beratung (der ein vorbereitendes Gespräch zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen kann) hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, außer beide Vertragsparteien einigen sich über eine Verlängerung dieses Zeitraumes. Die auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Abänderungen des Anhanges I sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.Abänderungen des Anhanges römisch eins sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152818
Alte Dokumentnummer
N9199117700J