Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1991 — BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1991 BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,

Typ

Vertrag – Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 637/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Beratung und Abänderungen

  1. Ziffer eins
    Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit zu Beratungen zusammentreffen, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der dazugehörigen Anhänge zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen; eine solche Beratung (der ein vorbereitendes Gespräch zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen kann) hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, außer beide Vertragsparteien einigen sich über eine Verlängerung dieses Zeitraumes. Die auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Abänderungen des Anhanges römisch eins sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012092

Dokumentnummer

NOR12152818

Alte Dokumentnummer

N9199117700J