Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei gleichermaßen Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen, sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
Ferner ist dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften beider Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152817
Alte Dokumentnummer
N9199117699J