Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienuntenehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den auf ihrem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Ertragsüberschuß zum offiziellen Wechselkurs vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Devisenbestimmungen zu überweisen. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragsparteien durch eine Sondervereinbarung geregelt, kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152816
alte Dokumentnummer
N9199117698J