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Art. 9

Fassungen
ab 01.12.1991 — BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.1991 BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,

Typ

Vertrag – Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 637/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Beförderungstarife

  1. Ziffer eins
    Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten und eines angemessenen Gewinnes in angemessener Höhe zu erstellen.
  2. Ziffer 2
    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.
  3. Ziffer 3
    Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) getroffen werden.
  4. Ziffer 4
    Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
  5. Ziffer 5
    Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragspartei der anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
  6. Ziffer 6
    Können die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 5 keine Einigung erzielen, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, zu einer Einigung über die Tarife zu kommen.
  7. Ziffer 7
    Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde.
  8. Ziffer 8
    Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012092

Dokumentnummer

NOR12152815

alte Dokumentnummer

N9199117697J