Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1991 — BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1991 BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,

Typ

Vertrag – Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 637/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
    1. Litera a
      in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegt, oder
    2. Litera b
      wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
    3. Litera c
      wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Recht wird erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einer Vertragspartei gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012092

Dokumentnummer

NOR12152810

alte Dokumentnummer

N9199117692J