Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegt, oder
wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Dieses Recht wird erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einer Vertragspartei gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152810
alte Dokumentnummer
N9199117692J