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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1991 — BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1991 BGBl. Nr. 637/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,

Typ

Vertrag – Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 637/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.
  2. Ziffer 2
    Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen zeitgerecht die Frequenz ihrer Liniendienste, die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugszeiten, zu vereinbaren.
  3. Ziffer 3
    Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die oben erwähnten Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zu bemühen, das Problem zu lösen.
  5. Ziffer 5
    Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.
  6. Ziffer 6
    Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Schlagworte

Ankunftszeit

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012092

Dokumentnummer

NOR12152811

alte Dokumentnummer

N9199117693J