Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1991Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen.
Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Betriebs der genannten vereinbarten Fluglinien über ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152812
Alte Dokumentnummer
N9199117694J