Rechtstracker.at

§ 5 DKBG

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 96/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 96/2009
§ 501.01.199318.08.2009 BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 96/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Ausübung des Betriebswärterdienstes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem Paragraph 3, Absatz 2, entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

Schlagworte

Bedienungseinrichtung

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR40110107