Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2009Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfer für Betriebswärter
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.
(2)Absatz 2,Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.
(3)Absatz 3,Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.
(4)Absatz 4,Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. a sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.
(5)Absatz 5,Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.
(6)Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40110109