Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldungen
§ 5. (1) Vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls bei der Einreise des Fahrzeugs, hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:Paragraph 5, (1) Vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls bei der Einreise des Fahrzeugs, hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter laut Beförderungspapier (Bezeichnung des Gutes einschließlich der Stoffnummer des Stoffes (sofern vorhanden), Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung sowie die Großbuchstaben ADR, RID oder ADNR) mit Angabe der jeweiligen Menge;
Anzahl der Personen an Bord;
Ab- bzw Einreisepunkt und Bestimmungshafen.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 kann schriftlich oder mündlich übermittelt werden.Die Meldung gemäß Absatz eins, kann schriftlich oder mündlich übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Änderungen der Meldung gemäß Abs. 1 sind dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden.Änderungen der Meldung gemäß Absatz eins, sind dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden.
Dokumentnummer
NOR12155736
Alte Dokumentnummer
N9199529895L