Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Urkunden
§ 6. Zusätzlich zu den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden: Paragraph 6, Zusätzlich zu den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:
Beförderungspapiere gemäß § 7;Beförderungspapiere gemäß Paragraph 7,;
schriftliche Weisungen gemäß § 8;schriftliche Weisungen gemäß Paragraph 8,;
ein Stauplan gemäß § 20 Abs. 4 oder entsprechende Papiere, die ihn ersetzen;ein Stauplan gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder entsprechende Papiere, die ihn ersetzen;
ein Abdruck dieser Verordnung in der geltenden Fassung.
Die Urkunden müssen den Schiffahrtspolizeiorganen auf Verlangen ausgehändigt werden.
Dokumentnummer
NOR12153239
Alte Dokumentnummer
N9199224003J