Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.07.1995 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 721.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 703.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.07.1995

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beförderungspapiere

Paragraph 7, (1) Der Absender muß dem Schiffsführer ein Beförderungspapier übergeben, das mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Stoffnummer des Stoffes (sofern vorhanden); Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung.
    Die Bezeichnung des Gutes muß gleich lauten wie eine der in der Anlage A des ADR durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen;
  2. Ziffer 2
    die Großbuchstaben ADR, RID oder ADNR;
  3. Ziffer 3
    die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IBC);
  4. Ziffer 4
    die Gesamtmasse der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 als Gesamtnettosumme der enthaltenen Explosivstoffe);
    Bemerkung:
    1. Litera a
      diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, ungereinigte leere Container oder ungereinigte leere Tanks;
    2. Litera b
      bei Anwendung der Rn. 10 011 des ADR oder des Paragraph 4, Absatz 4, sind die Mengen der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter als Bruttomasse anzugeben;
  5. Ziffer 5
    für Stoffe der Klasse 7 zusätzliche Angaben gemäß Rn. 2709 der Anlage A des ADR;
  6. Ziffer 6
    den Namen und die Anschrift des Absenders;
  7. Ziffer 7
    den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).
Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.
  1. Absatz 2,Bei nicht gereinigten und nicht entgasten leeren Tankschiffen gilt der Schiffsführer als Absender.
  2. Absatz 3,Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch Beförderungspapiere gemäß IMDG-Code verwendet werden.
  3. Absatz 4,Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender oder Verlader schriftlich bestätigt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des RID, der ICAO-TI, des IMDG-Codes oder des ADNR);
    2. Ziffer 2
      für Verpackungen und Großpackmittel (IBC):
      Die Verpackungen bzw. Großpackmittel (IBC) entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des RID, der ICAO-TI, des IMDG-Codes oder des ADNR);
    3. Ziffer 3
      für Straßenfahrzeuge:
      Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR;
    4. Ziffer 4
      für Tankcontainer und Container:
      Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG-Codes oder des RID).
  4. Absatz 5,Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Verordnung über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.
  5. Absatz 6,Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich genannt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz

(8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 7,Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.

Schlagworte

Zerfallsreaktion

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12155737

Alte Dokumentnummer

N9199529896L