Norm Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal× ▾ ‹›Gliederung Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal Fassungen (Gesetz) ab 30.07.1993 — BGBl. Nr. 498/1993 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 30.07.199331.12.2018 BGBl. Nr. 498/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.07.1993 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1