Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1993Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
(1)Absatz eins,Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain.
(2)Absatz 2,Das von der Regierung des Staates Bahrain namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
(4)Absatz 4,Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit hinsichtlich der Zwischenpunkte und der Punkte darüber hinaus ist von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154014
Alte Dokumentnummer
N9199327903J