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Anl. 1

Fassungen
ab 13.05.1993 — BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute13.05.1993 BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,

Typ

Vertrag – Bahrein

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

13.05.1993BGBl. Nr. 328/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch eins

  1. Absatz eins,Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
    1. Ziffer eins
      Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
    2. Ziffer 2
      Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain.
  2. Absatz 2,Das von der Regierung des Staates Bahrain namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
    1. Ziffer eins
      Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain
    2. Ziffer 2
      Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
  4. Absatz 4,Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit hinsichtlich der Zwischenpunkte und der Punkte darüber hinaus ist von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154014

Alte Dokumentnummer

N9199327903J