Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1993Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Dieses Abkommen ist im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Staat jeder Vertragschließenden Partei zu genehmigen und tritt sechzig Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, worin die Erfüllung dieser Erfordernisse bestätigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 12. November 1992 in Wien in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154013
Alte Dokumentnummer
N9199327902J