Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 13.05.1993 — BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute13.05.1993 BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,

Typ

Vertrag – Bahrein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

13.05.1993BGBl. Nr. 328/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Dieses Abkommen ist im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Staat jeder Vertragschließenden Partei zu genehmigen und tritt sechzig Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, worin die Erfüllung dieser Erfordernisse bestätigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 12. November 1992 in Wien in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154013

Alte Dokumentnummer

N9199327902J