Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1993Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich seiner Anhänge, abzuändern, so hat sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei zu ersuchen. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig Tage nach Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 16 dieses Abkommens in Kraft.
(2)Absatz 2,Wird eine multilaterale Konvention oder Vereinbarung über den Luftverkehr geschlossen, der beide Vertragschließenden Parteien beitreten, so ist dieses Abkommen derart abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Vereinbarung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154009
Alte Dokumentnummer
N9199327898J