Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1993Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, so tritt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf des Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154010
Alte Dokumentnummer
N9199327899J