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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 935/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von diesen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen.

Ziffer 2 Derartige Überweisungen erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen eines zwischen den Vertragsparteien über die Regelung finanzieller Angelegenheiten abgeschlossenen Abkommens. Gibt es kein derartiges Abkommen oder fehlen in diesem für die Überweisung von Reinerträgen relevante Bestimmungen, so hat die Überweisung ohne unangemessene Verzögerung in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften der Vertragsparteien zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154578

Alte Dokumentnummer

N9199332381J