Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 935/1993Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Besteuerung
1.Ziffer eins Einkünfte aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2.Ziffer 2 Im internationalen Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge sowie das mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge verbundene bewegliche Vermögen unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
3.Ziffer 3 Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154579
Alte Dokumentnummer
N9199332382J