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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 935/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Vertretung und Verkaufsförderung

Ziffer eins Zum Zwecke der Sicherstellung des Betriebs der vereinbarten Fluglinien wird dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seine Vertretungen mit dem erforderlichen administrativen, kaufmännischen und technischen Personal zu errichten.

Ziffer 2 Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben das Recht, im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei Transportleistungen auf eigenen Beförderungsdokumenten in den Büroräumen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verkaufen, gehörig befugte Vertreter zu ernennen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154580

Alte Dokumentnummer

N9199332383J