Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 935/1993Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Vertretung und Verkaufsförderung
1.Ziffer eins Zum Zwecke der Sicherstellung des Betriebs der vereinbarten Fluglinien wird dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seine Vertretungen mit dem erforderlichen administrativen, kaufmännischen und technischen Personal zu errichten.
2.Ziffer 2 Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben das Recht, im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei Transportleistungen auf eigenen Beförderungsdokumenten in den Büroräumen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verkaufen, gehörig befugte Vertreter zu ernennen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154580
Alte Dokumentnummer
N9199332383J