Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 935/1993Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 18
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder des Anhangs hiezu werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beigelegt. Erzielen die genannten Luftfahrtbehörden keine Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154583
Alte Dokumentnummer
N9199332386J