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Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 935/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

Abänderungen

Ziffer eins Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die vorgeschlagenen Abänderungen können Gegenstand vorhergehender Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien sein. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Ziffer 2 Abänderungen des Anhangs können zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154584

Alte Dokumentnummer

N9199332387J