Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 935/1993Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 19
Abänderungen
1.Ziffer eins Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die vorgeschlagenen Abänderungen können Gegenstand vorhergehender Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien sein. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2.Ziffer 2 Abänderungen des Anhangs können zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154584
Alte Dokumentnummer
N9199332387J