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§ 12 ElExV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 45/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199430.06.2003 BGBl. Nr. 45/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektro-Ex-Verordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 45/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Abkürzung

ElExV 1993

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Kontrollbescheinigung

Paragraph 12, (1) Die Kontrollbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins mindestens gleichwertig ist; sie kann daher nur ausgestellt werden, wenn solche harmonisierte Normen vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Kontrollbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang römisch vier ausgestellt.
  2. Absatz 3,Die österreichische zugelassene Stelle, die das Betriebsmittel prüft, übermittelt vor Erteilung dieser Kontrollbescheinigung die Unterlagen mit der Beschreibung des Betriebsmittels, den Bericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA und/oder deren zugelassenen Kontrollstellen sowie dem Ständigen Ausschuß der EFTA, die binnen vier Monaten nach dieser Information Bemerkungen einreichen, zusätzliche Prüfungen verlangen und gegebenenfalls den hiezu eingerichteten Ausschuß damit befassen können. Dieser Schriftwechsel ist vertraulich.
  3. Absatz 4,Hat kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes vor Ablauf der festgelegten Frist beantragt, den Ausschuß zu befassen, so stellt die österreichische zugelassene Stelle nach Berücksichtigung der Bemerkungen, die entsprechend dem in Absatz 3, vorgesehenen Verfahren eingereicht worden sind, die Kontrollbescheinigung aus, wenn das Ergebnis der etwaigen zusätzlichen Prüfungen zufriedenstellend ist.
  4. Absatz 5,Wird der hiezu eingesetzte Ausschuß befaßt und gibt eine positive Stellungnahme ab, so stellt die österreichische zugelassene Stelle die Kontrollbescheinigung aus.
  5. Absatz 6,Eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Kontrollbescheinigung wird dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt.
  6. Absatz 7,Das endgültige technische Aktenstück steht auf Anfrage dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde zur Verfügung.

Gesetzesnummer

10012366

Dokumentnummer

NOR12154839

Alte Dokumentnummer

N9199433263J