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§ 16 ElExV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 30.06.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1621.01.199430.06.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996
§ 1601.01.199420.01.1994 BGBl. Nr. 45/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektro-Ex-Verordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Abkürzung

ElExV 1993

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Widerruf

Paragraph 16, (1) Die österreichische zugelassene Stelle oder die akkreditierte österreichische Prüfstelle hat die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis zu widerrufen oder für erloschen zu erklären, wenn

  1. Litera a
    sie feststellt, daß dieses Dokument nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder
  2. Litera b
    von ihr anläßlich der Prüfung gemachte Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erfüllt werden oder
  3. Litera c
    wenn Betriebsmittel in Verkehr gebracht wurden, die mit dem geprüften Baumuster nicht übereinstimmen.
  1. Absatz 2,Der Widerruf oder das Erlöschen ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Der Widerruf oder das Erlöschen einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ist im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Widerrufsgründe mitzuteilen.

Schlagworte

Konformitätsbescheinigung

Gesetzesnummer

10012366

Dokumentnummer

NOR12154845

Alte Dokumentnummer

N9199433269J