Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
21.05.1994 bis 28.12.2015 — BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1329.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1321.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.05.1994BGBl. Nr. 388/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wendet der Hersteller das Verfahren nach Paragraph 12, an, so muß er vor Beginn der Produktion jener zugelassenen Stelle, welche die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die angewandten Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, um die Übereinstimmung der Behälter mit den harmonisierten Normen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument muß insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeignete Produktions- und Prüfungsmittel;
    2. Ziffer 2
      Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2, genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung, oder mit Zustimmung des EWR-Vertragsstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks, an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Stellen in hinreichender Weise unabhängig sind. Über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginnes.
  2. Absatz 2,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß der Hersteller der mit der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die technischen Bauunterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Kontrollunterlagen,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung,
    4. Ziffer 4
      ein Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Schlagworte

Produktionsmittel, Herstellungsort

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR12155123

Alte Dokumentnummer

N9199436068J