Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wendet der Hersteller das Verfahren nach § 12 an, so muß er vor Beginn der Produktion jener zugelassenen Stelle, welche die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die angewandten Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, um die Übereinstimmung der Behälter mit den harmonisierten Normen nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument muß insbesondere enthalten:Wendet der Hersteller das Verfahren nach Paragraph 12, an, so muß er vor Beginn der Produktion jener zugelassenen Stelle, welche die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die angewandten Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, um die Übereinstimmung der Behälter mit den harmonisierten Normen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument muß insbesondere enthalten:
eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeignete Produktions- und Prüfungsmittel;
Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Z 2 genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung, oder mit Zustimmung des EWR-Vertragsstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks, an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Stellen in hinreichender Weise unabhängig sind. Über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen.die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2, genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung, oder mit Zustimmung des EWR-Vertragsstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks, an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Stellen in hinreichender Weise unabhängig sind. Über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen.
Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginnes.
(2)Absatz 2,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß der Hersteller der mit der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Dazu gehören insbesondere:
die technischen Bauunterlagen,
gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung,
ein Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.
Schlagworte
Produktionsmittel, Herstellungsort
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155123
Alte Dokumentnummer
N9199436068J