Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
21.05.1994 bis 28.12.2015 — BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1429.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1421.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

21.05.1994BGBl. Nr. 388/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Herstellung überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation gemäß Paragraph 13, Absatz eins und die Bauunterlagen gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 3, alle erforderlichen Informationen enthalten,
    2. Ziffer 2
      oben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem Paragraph 4, Absatz eins und 2 entsprechenden Behälters angemessen sind
    und zutreffendenfalls hierüber eine Bescheinigung ausstellen.
  2. Absatz 2,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß die zugelassene Stelle außerdem im Laufe der Herstellung
    1. Ziffer eins
      sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, überprüft,
    2. Ziffer 2
      an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.
  3. Absatz 3,Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte, zugelassene Stelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA ein Exemplar des Kontrollberichtes zu überlassen.

Schlagworte

Herstellungsort

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR12155124

Alte Dokumentnummer

N9199436069J