Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1994Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
1.Ziffer eins Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
2.Ziffer 2 Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155183
Alte Dokumentnummer
N9199437214J