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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.1994 — BGBl. Nr. 445/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.1994 BGBl. Nr. 445/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 445/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Besteuerung

Ziffer eins Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 2 Das Kapital in Form von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 3 Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich von Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155182

Alte Dokumentnummer

N9199437213J