Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1994Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Besteuerung
1.Ziffer eins Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2.Ziffer 2 Das Kapital in Form von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
3.Ziffer 3 Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich von Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155182
Alte Dokumentnummer
N9199437213J