Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
23.07.1994 bis 27.07.2011 — BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 123.07.199427.07.2011 BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 561/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, fallen, außer Kraft.

2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,).

Text

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

    Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Prüfungen und

                   Ausstellung von Bescheinigungen

1.       Antrag

1.1.     Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der ein

         Druckgerät oder mehrere Druckgeräte derselben Bauart

         ausführen will, beantragt gemäß § 3 bei der

         Bestimmungsverwaltung unmittelbar oder über den

         Inverkehrbringer im Bestimmungsstaat, daß die Prüfungen von

         einer benannten Stelle, die nicht eine benannte Stelle des

         Bestimmungsstaates ist, nach den im Bestimmungsstaat

         geltenden Verfahren durchgeführt werden dürfen.

1.2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bezeichnet in seinem Antrag die von ihm gewählte benannte Stelle. Die Wahl der benannten Stelle muß an Hand der vom Herkunftsstaat gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG übermittelten Liste erfolgen. Handelt es sich jedoch um ein im Anschluß an einen einzigen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestelltes Druckgerät oder um Druckgeräte für eine komplizierte Anlage, die nach den Angaben des Kunden oder eines von ihm benannten Konstruktionsbüros hergestellt worden sind, so wird abweichend von diesem Verfahren die benannte Stelle - gegebenenfalls nach der Liste im Sinne des Artikels 13 - vom Kunden im Herkunftsstaat gewählt, unter der Bedingung, daß die Bestimmungsverwaltung der Wahl zustimmt.

1.3. Die Bestimmungsverwaltung unterrichtet die Herkunftsverwaltung von ihren diesbezüglichen Entscheidungen.

1.4. In dem Antrag muß der Name des Kunden oder des Importeurs angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen mit den Ausführungszeichnungen und über die Berechnung des Druckgerätes oder der Druckgerätebauart sowie mit Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die angewandten Herstellungsverfahren, die Einzelheiten der während der Fertigung angewandten Prüfmethoden und mit allen weiteren Angaben, die nach Ansicht des Herstellers oder seines Beauftragten zweckdienlich sind, der Bestimmungsverwaltung die Beantwortung der Frage zu gestatten, ob das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart, die nach dem Entwurf hergestellt sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckgeräte entsprechen. Diese Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung in der oder den Sprache(n) des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache beizufügen.

2. Entwurfsprüfung

2.1. Die Bestimmungsverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

2.2. Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit.

2.2.1. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr

zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Ziffer eins, genannten Anforderungen alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von drei Monaten, um diese Dokumente in der Sache zu prüfen.

2.2.2. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Ziffer eins, genannten Anforderungen nicht alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von einem Monat, um dem Antragsteller mitzuteilen, welche Verbesserungen in dieser Hinsicht an den Unterlagen vorzunehmen sind. Nach Eingang der gemäß diesen Angaben ergänzten Unterlagen geht das Verfahren nach Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, weiter.

2.3. Technische Prüfung der Unterlagen und Bewertung der Ergebnisse.

2.3.1. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckgeräte entsprechen oder unter Abweichung von diesen Vorschriften akzeptiert werden können, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller darüber innerhalb der unter Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, festgesetzten Frist.

2.3.2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckgeräte nicht entsprechen und daß bei diesen Druckgeräten eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht in Betracht kommt, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller innerhalb der unter Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, festgesetzten Frist darüber und teilt mit, welche Vorschriften nicht erfüllt worden sind und welche zu erfüllen sind, damit das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart akzeptiert werden können. Hiezu gibt sie an, welche Konstruktionsregeln und Prüfungen nach den im Bestimmungsstaat für Druckgeräte geltenden Vorschriften erforderlich sind.

Ist der Antragsteller bereit, in bezug auf den Entwurf, die Herstellung und/oder die Verfahren für die Prüfung des Druckgerätes oder der Druckgeräte einer Bauart alle Änderungen vorzunehmen, mit denen den genannten Bedingungen entsprochen werden kann, so ändert er seine Unterlagen entsprechend. Nach Eingang der geänderten Unterlagen geht das Verfahren nach Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins,, allerdings mit einer auf zwei Monate herabgesetzten Frist, weiter.

2.3.3. Die Kriterien, welche die Bestimmungsverwaltung bei der Gewährung oder Ablehnung der unter den Ziffer 2 Punkt 3 Punkt eins und 2 Punkt 3 Punkt 2, genannten Abweichungen anwendet, sind die gleichen, die auch bei den Herstellern im Bestimmungsstaat zugrunde gelegt werden.

2.4. Die Gebühren, Abgaben oder sonstigen Kosten für die Prüfung der Unterlagen werden nach den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften berechnet.

2.5. Die Bestimmungsverwaltung in Österreich delegiert die Durchführung der Entwurfsprüfung an eine Erstprüfstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 6,

  1. Ziffer 3
    Prüfungen durch die benannte Stelle des Herkunftsstaates
    Die nach Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 3, gewählte benannte Stelle führt die Maßnahmen durch, um die sie von der Bestimmungsverwaltung ersucht wird.

  1. Ziffer 4
    Bescheinigung

4.1. Nach Durchführung der von der Bestimmungsverwaltung

verlangten Prüfungen und auf die Feststellung hin, daß die Ergebnisse zufriedenstellend sind, übermittelt die benannte Stelle dem Hersteller oder seinem Beauftragten sowie der Bestimmungsverwaltung die Berichte über diese Prüfungen und stellt ihnen Bescheinigungen darüber aus, daß die Prüfverfahren sowie die erzielten Ergebnisse den vom Bestimmungsstaat gestellten Anforderungen entsprechen.

4.2. Sind die Ergebnisse der Prüfungen nicht befriedigend, so unterrichtet die benannte Stelle den Antragsteller sowie die Bestimmungsverwaltung davon. Diese Dokumente müssen in der Sprache des Bestimmungsstaates oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache abgefaßt sein.

  1. Ziffer 5
    Gebühren
    Die Gebühren, Abgaben oder Vergütungen für die Prüfungen werden nach den bei der benannten Stelle geltenden Vorschriften berechnet.

  1. Ziffer 6
    Vertraulichkeit
    Die Bestimmungsverwaltung muß den vertraulichen Charakter jedweden Entwurfes oder Aktenstückes gewährleisten, die bei ihr eingereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

10012418

Dokumentnummer

NOR12155373

Alte Dokumentnummer

N9199439050J