Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zustandekommen des Vertrages, Änderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vertragsabschluß kann insbesondere von
der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,
einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung,
der Vorlage von Erklärungen des Verfügungsberechtigten wie insbesondere des Grundstückseigentümers
abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsbedingungen haben eine Aussage über Änderungen der Geschäftsbedingungen zu enthalten, wie Angaben über die Form der Kundmachung, Regelungen bei rein begünstigenden Änderungen.
(3)Absatz 3,Bei Geschäftsabschluß hat der Dienstanbieter dem Kunden für die ihn betreffende Leistung einen Auszug der bezughabenden Geschäftsbedingungen auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155500
Alte Dokumentnummer
N9199440700J