Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Obliegenheiten des Kunden
§ 4.Paragraph 4,
Als Pflichten und Obliegenheiten des Kunden können insbesondere vorgesehen werden:
fristgerechte Bezahlung der Entgelte,
Ermöglichung der Installation, Erhaltung der Geräte während der Vertragsdauer,
bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage,
Anzeigepflicht bei erkennbaren Mängeln oder Schäden,
Ersatz der Kosten für eine vom Kunden veranlaßte Überprüfung, wenn keine Störung vorgelegen ist,
Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur vom Dienstanbieter vornehmen zu lassen,
nur zugelassene Endeinrichtungen zu betreiben.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155502
Alte Dokumentnummer
N9199440702J