Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entstörung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es sind die Fristen und Bedingungen für die Behebung von Störungen festzulegen. Eine Staffelung nach bestimmten Kriterien, wie Werktag, Samstag, Sonn- und Feiertag, sowie nach Normalarbeitszeit und Nachtzeit ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Kostenbasis für die Berechnung der Entgelte für eine Entstörung, deren Ursache der Kunde zu vertreten hat, ist anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155506
Alte Dokumentnummer
N9199440706J