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Art. 12

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

FLUGPLAN

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei dreißig (30) Tage im voraus den Flugplan seiner geplanten Flüge unter Angabe der Frequenz, Type des Luftfahrzeuges, Konfiguration und Anzahl der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Sitze zur Genehmigung vorzulegen.

Ziffer 2 Alle späteren Änderungen der genehmigten Flugpläne eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.

Ziffer 3 Der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens für eine Flugplanperiode erstellte Flugplan bleibt für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis ein neuer Flugplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens erstellt worden ist. Jede Änderung eines Flugplanes während einer Flugplanperiode kann jedoch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155788

Alte Dokumentnummer

N9199530126L