Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1995Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
BEREITSTELLUNG VON INFORMATION
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben entweder selbst, oder indem sie ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise zur Überprüfung des Betriebes der vereinbarten Fluglinien verlangt werden können und die unter anderem – aber nicht darauf beschränkt – statistische Unterlagen über den Verkehr beinhalten, der von ihrem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und anderen Punkten auf den festgelegten Flugstrecken bestritten wurde, wobei die Ausgangs- und Endpunkte des Verkehrs anzugeben wären.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
NOR12155789
Alte Dokumentnummer
N9199530127L