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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

BEREITSTELLUNG VON INFORMATION

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben entweder selbst, oder indem sie ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise zur Überprüfung des Betriebes der vereinbarten Fluglinien verlangt werden können und die unter anderem – aber nicht darauf beschränkt – statistische Unterlagen über den Verkehr beinhalten, der von ihrem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und anderen Punkten auf den festgelegten Flugstrecken bestritten wurde, wobei die Ausgangs- und Endpunkte des Verkehrs anzugeben wären.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155789

Alte Dokumentnummer

N9199530127L