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Art. 14

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

GELDTRANSFER

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat das Recht, Lufttransportleistungen in Landes- oder frei konvertierbaren Währungen zu verkaufen, seine Geldmittel in jede frei konvertierbare Währung umzutauschen und sie frei aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu überweisen. Vorbehaltlich der nationalen Gesetze, Vorschriften und Politik der anderen Vertragspartei haben Umtausch und Überweisung der aus dem normalen Betrieb stammenden Geldmittel zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der den jeweils anwendbaren nationalen Gesetzen und Vorschriften für laufende Zahlungen entspricht, und unterliegen keinerlei Gebühren außer den von für solche Geschäfte eingehobenen Bearbeitungsgebühren.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

Schlagworte

Landeswährung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155790

Alte Dokumentnummer

N9199530128L