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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND VERFAHREN

Ziffer eins Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren beider Vertragsparteien über den Einflug in oder Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge sind von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ab seinem Einflug in das und bis zu einschließlich seinem Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet zu befolgen.

Ziffer 2 Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über Eintritt und Aufenthalt in und Austritt aus ihrem Hoheitsgebiet durch Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge (einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, oder, im Falle von Post, der Postgesetze und -vorschriften) sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und das Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar während sie sich im Hoheitsgebiet der ersterwähnten Vertragspartei befinden. Solche Gesetze und Vorschriften werden von jeder Vertragspartei in gleicher Weise auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge aller Länder ohne Unterschied hinsichtlich der Nationalität des Fluglinienunternehmens angewendet.

Schlagworte

Postvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155781

Alte Dokumentnummer

N9199530119L