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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

Ziffer eins Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise entsprechend und in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge, die auf Grund der Rechte gemäß Artikel 2, Absatz 2 (Gewährung von Verkehrsrechten) unternommen werden, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder von einem anderen Staat für gültig erklärt wurden.

Ziffer 2 Sollten die Rechte oder Bedingungen der Ausweise oder Zeugnisse, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, eine Abweichung von den gemäß der Konvention erstellten Normen erlauben, und ist diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntgegeben worden, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der ersterwähnten Vertragspartei gemäß Artikel 16, Absatz 2 (Sicherheit), Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der ersterwähnten Vertragspartei gemäß Artikel 18 (Beratungen) dieses Abkommens zwecks Feststellung verlangen, ob die in Frage stehende Praxis für sie annehmbar ist. Kann eine zufriedenstellende Einigung nicht erzielt werden, so wäre die Anwendung des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) dieses Abkommens begründet.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155782

Alte Dokumentnummer

N9199530120L