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Anl. 1

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 621/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 621/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1995,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 621/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftpunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Vietnam

B. Die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Punkten planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftpunkte:

Punkte in Vietnam

Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012472

Dokumentnummer

NOR12155828

Alte Dokumentnummer

N9199530482L