Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1995Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftpunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Vietnam |
| |
B. Die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Punkten planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftpunkte: |
Punkte in Vietnam | Punkte in Österreich |
| |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155828
Alte Dokumentnummer
N9199530482L