Rechtstracker.at

§ 4 ABV

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 424.05.199528.12.2015 BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Absatz 2, angeführten Erleichterungen. Es sind dies:
    1. Ziffer eins
      Dampfkessel der Gruppe römisch zwei sowie Dampfkessel der Gruppe römisch drei bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,
    2. Ziffer 2
      Heißwasserkessel der Gruppe römisch vier bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und
    3. Ziffer 3
      Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Die Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,
    2. Ziffer 2
      Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,
    3. Ziffer 3
      Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und
    4. Ziffer 4
      Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und einer Rufeinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.
  3. Absatz 3,Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 7 und Abschnitt 2 Ziffer 7, angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178028